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   BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 259/69   

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https://dejure.org/1972,1862
BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 259/69 (https://dejure.org/1972,1862)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1972 - VIII ZR 259/69 (https://dejure.org/1972,1862)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 (https://dejure.org/1972,1862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwertes - Anforderungen an die Streitwertbemessung - Einbeziehung einer Hilfswiderklage bei der Festlegung des Streitwertes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des Streitwertes; Anforderungen an die Streitwertbemessung; Einbeziehung einer Hilfswiderklage bei der Festlegung des Streitwertes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 98
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 47/63

    Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 259/69
    Wenn in der Berufungsinstanz oder in der Revisionsinstanz eine Entscheidung über die Hilfswiderklage der Beklagten ergangen wäre, hätten allerdings die Gegenstände von Klage und Widerklage gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammengerechnet werden müssen (BGHZ 43, 31).
  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56

    Eventuelle Widerklage

    Auszug aus BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 259/69
    Ebenso wie bei dem Hilfsantrag des Klägers wird der mit der Hilfswiderklage verfolgte Anspruch zwar sofort rechtshängig, doch entfällt die Rechtshängigkeit rückwirkend, wenn der Eventualfall, für den die Widerklage erhoben ist, nicht eintritt (BGHZ 21, 13, 16 [BGH 30.05.1956 - IV ZR 30/56] m.w. Nachw.).
  • BGH, 22.09.1971 - VIII ZR 259/69

    Internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 259/69
    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 57, 72).
  • AG Brandenburg, 28.08.2020 - 31 C 231/19

    Freiwillig und nur zum Besten des Mieters: § 551 BGB soll nicht greifen!

    Bezüglich der nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Beklagten zu 2.) erhobenen Widerklage hinsichtlich der Herausgabe der schriftlichen "Bürgschaftserklärung" vom 08.11.2018 ist dies jedoch hier bei der Bestimmung des Streitwerts des Rechtsstreits nicht mit zu berücksichtigen gewesen, da die Klage (derzeitig noch) nicht abgewiesen wurde und somit vorliegend auch noch nicht rechtskräftig über die von der Beklagten zu 2.) hilfsweise erhobene Widerklage durch das hiesige Gericht zu entscheiden war (§ 45 GKG; BGH , Beschluss vom 14.07.1999, Az.: VIII ZR 70/99, u.a. in: NJW-RR 1999, Seite 1736; BGH , Beschluss vom 12.07.1972, Az.: VIII ZR 259/69, u.a. in: NJW 1973, Seite 98; OLG Köln , Beschluss vom 20.10.1989, Az.: 2 W 181/89, u.a. in: JurBüro 1990, Seiten 246 f.; LG Freiburg/Breisgau , Beschluss vom 23.04.1982, Az.: 9 T 53/82, u.a. in: Rpfleger 1982, Seite 357 ).
  • OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 13 W 19/12

    Gebührenstreitwert: Streitwertaddition bei Hilfswiderklage

    b) Es findet sich in Rechtsprechung und Literatur - worauf das Landgericht abgestellt hat - allerdings verbreitet die Formulierung, eine Hilfswiderklage führe zu einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG nur unter der Voraussetzung, dass das Gericht, bei dem sie anhängig war, über sie entschieden habe (vgl. etwa BGH, NJW 1973, 98; OLG Köln, JurBüro 1975, 506; OLG Köln, JurBüro 1990, 246; OLG Braunschweig, JurBüro 1990, 912; OLG Bamberg, JurBüro 1994, 112; LG Freiburg, Rpfleger 1982, 357; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 "Eventualwiderklage"; Schneider, MDR 1988, 462, 463 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 1999, 1736).

    So verlangt etwa BGH, NJW 1973, 98 für die Streitwertaddition im Leitsatz der Entscheidung lediglich den Eintritt der Bedingung, wenn sich auch in den Entscheidungsgründen Formulierungen und Argumente finden, die darauf abstellen, ob über die Hilfswiderklage entschieden worden ist.

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 205/18

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

    Zwar sind die Gegenstände von Klage und Widerklage im Falle einer Sachentscheidung nur zusammenzurechnen, wenn der Eventualfall eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69, NJW 1973, 98 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 5. Oktober 1978 - GSZ 1/78, BGHZ 72, 339, 341 [juris Rn. 8]).
  • AG Frankenthal, 18.02.2016 - 3d C 139/15

    Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts: Verweisung an das

    Dafür spricht zum einen, dass der Wortlaut des § 506 Abs. 1 ZPO insoweit nicht zwischen einer unbedingt und einer lediglich hilfsweise erhobenen Widerklage unterscheidet, die Hilfswiderklage aber nach allgemeiner Auffassung sofort mit Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes - auflösend bedingt durch den Nichteintritt des Falles, für den sie gestellt wurde - rechtshängig wird (BGH, NJW 1973, 98).
  • BGH, 14.12.1988 - VIII ZR 31/88

    Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines vertraglichen

    Da nach den vorangegangenen Ausführungen die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits von dieser Auslegung abhängt, ist die Bedingung für die Erhebung der Widerklage nicht eingetreten und deren Rechtshängigkeit rückwirkend wieder entfallen (vgl. BGHZ 21, 13, 16 und Senatsbeschluß vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 = WM 1972, 1253 = LM ZPO § 5 Nr. 11).
  • BGH, 27.09.1973 - VII ZR 10/72

    Erhöhung des Streitwertes bei Nichteintritt des Eventualfalls einer hilfsweise

    Tritt der Eventualfall, für den eine Widerklage hilfsweise erhoben worden ist - hier: Unstatthaftigkeit der erklärten Aufrechnung -, nicht ein, so ergibt sich aus dem eventualen Widerklageantrag auch dann keine Erhöhung des Streitwerts, wenn das Gericht irrigerweise, über den Antrag hinausgehend, über die Widerklage befunden hat (im Anschluß an BGHZ 43, 31 und BGH Beschluß vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 - = LM Nr. 11 zu § 5 ZPO).

    Die Hilfswiderklage erhöht bei Nichteintritt der Bedingung den Streitwert nicht (vgl. BGH Beschluß vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 - = LM Nr. 11 zu § 5 ZPO; ferner: KG NJW 1966, 1759; LG Bielefeld NJW 1968, 1938; OLG Frankfurt JurBüro 1971, 459).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2017 - L 1 KR 922/16

    Streitwertfestsetzung; Beschwerde; Hilfswiderklage; Keine Zusammenrechnung der

    Der BGH hat vielmehr ausdrücklich entschieden, dass sich eine Hilfswiderklage nicht auf den Gebührenstreitwert auswirken kann, wenn ihre Rechtshängigkeit, wie hier durch Rücknahme gemäß § 102 Abs. 1 SGG, rückwirkend entfallen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.07.1972 - VIII ZR 259/69 -, juris Rn. 5).
  • BGH, 05.10.1978 - GSZ 1/78

    Kostenstreitwert bei unselbständiger Anschlußrevision

    Durch die Regelung des § 19 Abs. 4 GKG wollte der Gesetzgeber "der Hilfsnatur des Antrags am besten gerecht (werden)" (BT-Drucks. 7/2016 zu Art. 1 Nr. 16, S. 72), d.h. im Grunde nur dem prozessualen Umstand Rechnung tragen, daß ein Hilfsanspruch zwar sofort rechtshängig wird - was dafür sprechen könnte, ihn sofort kostenstreitwertmäßig mit zu berücksichtigen -, die Rechtshängigkeit jedoch rückwirkend wieder entfällt, wenn der Eventualfall, für den er geltend gemacht wird, nicht eintritt (vgl. - zur Hilfswiderklage - BGH Beschluß vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 = NJW 1973, 98).
  • BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75

    Kosten und Streitwert der Anschlußrevision

    Ebenso ist es im Fall einer Hilfswiderklage, deren Streitwert dem der Klage nur dann hinzuzurechnen ist, wenn der Eventualfall eintritt, für den die Widerklage erhoben worden ist (BGH NJW 1973, 98).
  • BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 10/77

    Festsetzung des Streitwertes für den Revisionsrechtszug unter Berücksichtigung

    Durch die Regelung des § 19 Abs. 4 GKG wollte der Gesetzgeber "der Hilfsnatur des Antrags am besten gerecht (werden)" (BT-Drucks. 7/2016 zu D Art. 1 Nr. 16 S. 72), d.h. im Grunde nur dem prozessualen Umstand Rechnung tragen, daß ein Hilfsanspruch zwar sofort rechtshängig wird - was dafür sprechen könnte, ihn sofort kostenstreitwertmäßig mit zu berücksichtigen -, die Rechtshängigkeit jedoch rückwirkend wieder entfällt, wenn der Eventualfall, für den er geltend gemacht wird, nicht eintritt, (vgl. - zur Hilfswiderklage - Senatsbeschluß vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 = NJW 1973, 98; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 100 III 3).
  • OLG Naumburg, 17.07.2019 - 12 U 3/18

    Berechnung eines Bereicherungsanspruchs nach polnischem Recht

  • AG Düsseldorf, 24.08.2018 - 43 C 370/17
  • BGH, 27.03.1991 - XII ZR 178/90

    Absehen von der Darstellung eines Tatbestandes - Fehlen des Tatbestandes im

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